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Recht & Steuern

Reisemitbringsel innerhalb der EU

Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes in der Europäischen Union und dem Schengener Übereinkommen sind die Grenzen innerhalb der EU gefallen. Dieses Zusammenwachsen der einzelnen EU-Mitgliedsländer können Sie bei jeder Reise in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union erleben.

Bei der Einreise unmittelbar aus einem anderen Mitgliedsland der EU finden grundsätzlich - bis auf einige Ausnahmen keine grenzpolizeilichen Kontrollen und auch keine Zollkontrollen mehr statt.

Aus jedem EU-Land können Sie Waren für Ihren persönlichen Bedarf ohne mengen- und wertmäßige Beschränkungen mitbringen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Waren "zu den Bedingungen des Binnenmarktes" erworben worden sind, also aus dem zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU stammen. Ausnahmen gelten lediglich für einige Sondergebiete wie beispielsweise die Kanari-schen Inseln (oder auf deutscher Seite Helgoland), diese Sondergebiete werden wie Drittstaaten behandelt. Ausgenommen von dieser Freizügigkeit sind allerdings Pflanzen, Tiere, Neufahrzeuge und Waffen, hierfür gelten besondere Bestimmungen. Für die osteuropäischen EU-Länder gelten darüber hinaus derzeit noch mengenmäßige Begrenzungen bei Tabakwaren.

Etwas anderes gilt, wenn Sie Waren zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen EU-Land nach Deutschland einführen. Diese unterliegen zwar nicht dem Zoll, wohl aber der Umsatzsteuer. Sie sind daher im Bestimmungsland, also in Deutschland anzumelden und zu versteuern. Diese Anmeldung erfolgt in der normalen Umsatzsteuererklärung des Unternehmers.

Um den gewerblichen Verkehr vom privaten Reiseverkehr abgrenzen zu können, wird der nachstehende Mengenkatalog herangezogen.

Mengenkatalog zur Abgrenzung
des persönlichen Bedarfs
von der
Einfuhr für gewerbliche Zwecke im EU-Binnenmarkt
Tabakwaren  
Zigaretten 800 Stück
Zigarillos
(Höchstgewicht 3 g/Stück)
400 Stück
Zigarren 200 Stück
Rauchtabak 1 kg
Grenzen für
osteuroäpische Länder:
 
Lettland, Litauen,
Polen, Slowakei,
Slowenien, Ungarn
200 Zigaretten
Estland 200 Zigaretten oder
250 g Tabak
Tschechien 200 Zigaretten oder
100 Zigarillos oder
50 Zigarren oder
250 g Tabak
 

Alkoholika
 
Spirituosen 10 Liter
alkoholische Zwischenerzeugnisse
(Liköre, Wermut etc.)
20 Liter
Wein 90 Liter
(davon max. 60 Liter Schaumwein)
Bier 110 Liter

 

 

 

 

 

Führen Sie eine größere als die in diesem Mengenkatalog genannten Mengen ein, wird eine gewerbliche Bestimmung der eingeführten Waren vermutet, so dass Sie dann die private Verwendung der Waren nachweisen müssen.

Andererseits kann aber auch bereits bei kleineren Mengen ein gewerblicher Zweck und damit eine Umsatzsteuerpflicht gegeben sein, allerdings Ihnen muss dies dann im Einzelfall von der Finanzverwaltung nachgewiesen werden.

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Letzte Änderung des Artikels: 2007-05-25 17:08
Verfasser des Artikels: Udo Meisen
Revision: 1.129
ID #1017
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