Der Fiskus und das Bankgeheimnis
Das Bankgeheimnis – oft wird es zitiert, aber gibt es das überhaupt noch?
Der Grundsatz des Bankgeheimnisses findet sich in § 30 der Abgabenordnung. Danach sind alle Banken zur Geheimhaltung ihrer Kundendaten verpflichtet. Aber hiervon gibt es Ausnahmen: einige Behörden wie etwa das Finanzamt oder das Sozialamt können Auskünfte über die Konten der Kunden verlangen, wenn ein Verdacht einer Straftat besteht. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass ein eindeutiger Hinweis auf eine Straftat vorliegt, ausreichend sind bereits hinreichende Anhaltspunkte einer möglichen Straftat.
Inzwischen verlangt die Steuerfahndung immer öfter mit "Sammelauskünften" Einblick in die Geschäftsvorgönge der Banken, etwa um hierdurch mögliche Spekulationsgewinne oder Geldtransfers der Kunden ins Ausland zu ermitteln. Aus diesen Sammelauskünften werden sodann Kontrollmitteilungen für die Finanzämter der Bankkunden gefertigt, da dann überprüfen können, ob z.B. diese Spekulationsgewinne in dem Steuererklärungen angegeben wurden.
Und wenn sich der Kunde eines privaten Finanzdienstleisters für seine Geldanlagen bedient? Dann wird es für die Finanzämter noch einfacher, denn das Bankgeheimnis gilt grundsätzlich nicht für private Finanzdienstleister, wie etwa für Wertpapierhändler, Broker oder Vermögensverwalter. Hier können die Finanzbehörden jeder Zeit Zugriff auf die Kundengeschäfte nehmen, etwa im Rahmen einer ganz normalen Betriebsprüfung.
Und seit 2001 wurde das Bankgeheimnis noch löchriger: Durften die Steuerfahnder bisher bei den Banken nur Auskünfte erfragen, so bekamen sie 2001 im Rahmen von Betriebsprüfungen auch Zugriff auf die Datenbanken bei Banken und Finanzdienstleistern.
Für die Zeit ab 2005 findet sich im "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" neben den Bestimmungen zur nur bis März 2005 möglichen Steueramnestie auch die Bestimmungen zu einer endgültigen und völligen Abschaffung des Bankgeheimnisses. So kann das Bundesamt für Finanzen zukünftig automatisiert Kontoinformationen bei den Banken abrufen, die Banken haben hierzu die dafür erforderlichen Informationen online zur Verfügung zu stellen, und zwar so, dass sie selbst gar nicht merken, wann und von welchem Finanzamt welche Kontoinformationen von welchem Kunden abgerufen wurden.
Und die Folgen sind gravierend: Die Nichtangabe etwa von Spekulationsgewinnen oder Zinsen in der Steuererklärung ist regelmäßig als Steuerhinterziehung strafbar. Wer erwischt wird, muss nicht nur mit einer empfindlichen Strafe rechnen, sondern muss auch noch r¨ckwirkend für die letzten zehn Jahre seine Steuern zuzüglich Zinsen nachzahlen. Will man dem entgehen, ist dringend zu einer strafbefreienden Selbstanzeige zu raten. Lassen Sie sich hierzu von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem versierten Steuerberater beraten.
Aber Vorsicht:: Sie können sich mit Ihren Fragen zur Selbstanzeige natürlich an Ihren Steuerberater wenden. Aber dies kann für Ihren Steuerberater unter Umständen eine Zwickmühle bedeuten. Denn Ihr Steuerberater muss, nachdem Sie ihm von Ihrer Steuerhinterziehung berichtet haben, oftmals das Mandat für Sie sofort nieder legen oder er macht sich selbst der Beihilfe zu Ihrer Steuerhinterziehung strafbar. Dies gilt umso mehr, wenn Sie sich nach erfolgter Beratung dann doch gegen die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige entscheiden. Daher dürfte es sinnvoller sein, sich wegen der strafbefreienden Selbstanzeige an einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen anderen erfahrenen Steuerberater zu wenden.


