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Recht & Steuern

Umsatzsteuererhöhung 2007

Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird zum 01.01.2007 von derzeit 16 % auf 19 % angehoben. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 (BStBl. 2006 Teil I, S. 410). Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG bleibt unverändert bei 7 %.

 

Maßgeblicher Leistungszeitpunkt

Grundsätzlich gilt: Wird die Leistung1 nach dem 31.12.2006 ausgeführt, beträgt die Umsatzsteuer 19 %. Dabei spielt der Zeitpunkt der Rechnungserteilung ebenso wenig eine Rolle wie der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Unternehmer oder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung. Entscheidend ist ausschließlich der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Der Begriff Leistung umfasst im Umsatzsteuerrecht zum einen die Lieferungen von Gegenständen wie etwa den Verkauf von Waren und zum anderen die Erbringung sonstiger Leistungen wie etwa von Dienstleistungen aller Art.

  • Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den Kunden wechselt und der Kunde den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann, der Unternehmer ihm also die Verfügungsmacht über diesen Gegenstand verschafft hat.
  • Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie vollendet bzw. beendet ist.

Diese Grundsätze gelten auch für Unternehmer, die ihre Umsätze im Rahmen der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG versteuern.

 

Anzahlungen

Werden vor dem 01.01.2007 Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit 16%igem USt-Ausweis erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem 31.12.2006 erbracht werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung nachzuentrichten.

Ob der Unternehmer die Umsatzsteuererhöhung selbst tragen muss oder ob er sie auf den Kunden abwälzen kann, ergibt sich zunächst aus den vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. Wurde hierin keine Regelung zur Umsatzsteuererhöhung getroffen, gilt nach § 29 UStG:

  • Bei Verträgen, die vor dem 01.09.2006 abgeschlossen wurden, kann der Unternehmer einen angemessenen Ausgleich in Höhe der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung von dem Kunden verlangen.
  • Bei Verträgen, die nach dem 31.08.2006 abgeschlossen wurden, muss der Unternehmer die Umsatzsteuersatzerhöhung tragen.

 

Teilleistungen

Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es für die Höhe des Steuersatzes (16 % oder 19 %) nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung an, sondern darauf, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Sie werden anstelle der Gesamtleistung geschuldet und gelten daher mit ihrer Erfüllung als ausgeführt.

Für Werklieferungen gilt noch eine Besonderheit: Eine Werklieferung oder ein selbständiger Teil einer Werklieferung ist ausgeführt, wenn das fertig gestellte Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet, dass der 16%ige Steuersatz nur noch solange angewendet werden kann, solange das Werk vor dem 01.01.2007 tatsächlich abgenommen wird. Wird das Werk nach dem 31.12.2006 abgenommen, gilt der 19%ige Steuersatz.

 

Rechnungsstellung

Im Falle einer vor dem 01.01.2007 erteilten Anzahlungsrechnung über Leistungen, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, bestehen keine Bedenken, dass bereits bei Stellung der Anzahlungsrechnung in 2006 der allgemeine Steuersatz von 19 % ausgewiesen wird. Die ausgewiesene Umsatzsteuer von 19 % des vereinnahmten Teilentgelts muss der Unternehmer an das Finanzamt abführen, der Leistungsempfänger kann sich den entsprechenden Betrag unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer vom Finanzamt holen. Wird die Umsatzsteuer in vor dem 01.01.2007 ausgestellten Anzahlungsrechnungen dennoch mit 16 % ausgewiesen, sind diese Rechnungen grundsätzlich zu berichtigen. Eine Berichtigung kann aber unterbleiben, wenn über die gesamte Leistung eine Schlussrechnung mit dem ab 01.01.2007 geltenden Steuersatz von 19 % erteilt wird.

Wird über eine nach dem 31.12.2006 ausgeführte Leistung, schon vor dem 01.01.2007 abgerechnet (Vorausrechnung), ist die Umsatzsteuer bereits i.H.v. 19 % auszuweisen.

Die entsprechenden Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge sind in diesen Fällen in den Zeilen 29, 32 und 48 bis 50 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum 2006 einzutragen. In der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2006 sind die entsprechenden Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge im Mantelbogen in den Zeilen 42, 48 und 51 sowie in der Anlage UR in den Zeilen 22 bis 26 einzutragen.

Wird die Rechnung für eine vor dem 01.01.2007 erbrachte Leistung erst im Jahr 2007 erstellt, ist der bis zum 31.12.2006 geltende Steuersatz von 16 % anzugeben. Die bloße Entgeltsvereinnahmung nach dem 31.12.2006 führt nicht zur Anwendung des erhöhten Steuersatzes.

 

Einfuhrumsatzsteuer

Der neue, erhöhte allgemeine Steuersatz von 19 % ist auch bei der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) anzuwenden, und zwar auf alle Einfuhren, die nach dem 31.12.2006 vorgenommen werden.

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Letzte Änderung des Artikels: 2007-05-25 16:40
Verfasser des Artikels: Udo Meisen
Revision: 1.67
ID #1021
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