GmbH-Gründung
Wenn Sie eine GmbH gründen wollen, habe Sie sicherlich bereits den von mir gefertigten Entwurf des Gesellschaftsvertrages vorliegen. Gleichwohl erlauben Sie mir noch einige Hinweise, die Sie zum Zwecke der "sauberen" Gründung, d.h. insbesondere zur Vermeidung von späteren Haftungsrisiken, beachten sollten:
Eintragung im Handelsregister:
Die GmbH entsteht erst mit Eintragung im Handelsregister. Die Eintragung erfolgt auf eine entsprechende Anmeldung durch die Geschäftsführer hin. Nimmt die GmbH bereits vor der Eintragung in das Handelsregister ihre Geschäftstätigkeit auf, haften die handelnden Personen persönlich.
Beurkundung:
Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Hiermit kann jeder Notar beauftragt werden. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister muss ebenfalls über einen Notar erfolgen. Soweit Sie nicht bereits mit einem Notar Ihres Vertrauens zusammenarbeiten können wir Ihnen einen entsprechenden Notar benennen und auch dort einen Beurkundungstermin für Sie vereinbaren. Für die Beurkundung sind gültige Ausweispapiere sowie ggf. die Nachweise über die Zahlung des Stammkapitals mitzubringen. Bei der Beurkundung müssen die Gesellschafter grundsätzlich persönlich anwesend sein. Eine Vertretung ist zwar möglich, jedoch bedarf es hierzu einer notariell beurkundeten Vollmacht oder einer späteren, notariell beglaubigten Genehmigung, welches beides wiederum mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Stammkapital:
Dem Registergericht ist - auf Verlangen - die Zahlung des Stammkapitals nachzuweisen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Eintragung, der wegen seiner Abhängigkeit von der Arbeitsweise und -geschwindigkeit des Registergerichts nicht genau vorauszubestimmen ist. Es verbleibt daher nur, die Zahlung auf ein Konto der GmbH in Gründung zu leisten und auf baldmögliche Eintragung zu warten. Das Stammkapital sollte (wegen der besseren Nachweisbarkeit unbar durch Überweisung von einem Privatkonto, hilfsweise auch bar) auf das Konto der GmbH in Gründung eingezahlt werden. Jeder Geschäftsanteil muss vom jeweiligen Anteilseigner gesondert gezahlt werden. Eine Sammelzahlung für mehrere Gesellschafter reicht als Nachweis für die Zahlung des einzelnen Gesellschafters nicht aus.
Wird das Stammkapital bereits vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister (teilweise) wieder ausgegeben, so gilt die Stammeinlage insoweit als nicht geleistet, und ist gesellschafterseits im Falle einer Krise nochmals aufzubringen. Zur Vermeidung dieser Differenzhaftung ist daher strikt darauf zu achten, dass das Stammkapital vor Eintragung nicht angegriffen wird. Eine Ausnahme besteht nur für solche Aus-gaben, die im Gesellschaftsvertrag bereits fixiert sind wie z.B. die Notarkosten sowie die Kosten der Gründungsberatung.
Gesellschaftsvertrag (Satzung):
Der Gesellschaftsvertrag stellt Spielregeln auf, nach denen die Gesellschaft zukünftig zu arbeiten hat. Er wird ergänzt durch die gesetzlichen Regelungen insbesondere des GmbH-Gesetzes, welche immer dann Platz greifen, wenn der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regeln aufstellt. Der Gesellschaftsvertrag sollte insbesondere von der Geschäftsführung strikt beachtet werden. Eine Vielzahl der gesetzlichen Vorschriften für die GmbH können im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Dies mag im Interesse der Gesellschafter häufig sinnvoll sein. Generell stellt das Gesetz allerdings ein homogenes und gerechtes Regelwerk dar, in welches nicht ohne besondere Notwendigkeit eingegriffen werden sollte. Manche Regelungen dienen daher lediglich der Klarstellung. Sie sind häufig durch (technische) Neuerungen veranlasst, die dem Gesetzgeber nicht bekannt waren. Die Notwendigkeit vom Gesetz abweichender oder auch das Gesetz konkretisierender Regelungen ist häufig durch die Interpretation bestimmter gesetzlicher Regelungen durch die Gerichte (z.B. zur verdeckten Gewinnausschüttung) bedingt. Viele Rege-lungen werden aber auch dann verständlich, wenn man die Interessen - oder mutmaßlichen Interessen - der begünstigten Gesellschafter bedenkt.


