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Recht & Steuern

Handelsgeschäfte

Sie nehmen mit Ihrem Unternehmen am kaufmännischen Leben teil und tätigen dabei eine Reihe von Handelsgeschäften. Als Handelsgeschäfte bezeichnet das Gesetz solche Geschäfte, die der Kaufmann im bzw. für den Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt. Für derartige Handelsgeschäfte gelten grundsätzlich ebenfalls die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allerdings finden sich im Handelsgesetzbuch eine Reihe von Vorschriften, mit denen die allgemeinen, für jedermann geltenden Vorschriften bei Handelsgeschäften an die besonderen Erfordernisse des Handelsverkehrs angepasst werden. Dies hat zur Folge, dass das Handelsgesetzbuch gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch einige Unterschiede aufweist. Die wichtigsten sind im Folgenden - allerdings ohne Anspruch auf Vollständigkeit - aufgeführt:

  • Kaufleute können auch ohne besondere Vereinbarung gemäß § 354 I HGB einen Anspruch auf Vergütung geltend machen, da von ihnen noch weniger als von normalen "BGB-Bürgern" erwartet wird, Leistungen unentgeltlich zu erbringen.
  • Bei einer Gattungsschuld muss der Kaufmann "Handelsgut von mittlerer Art und Güte" leisten (§ 360 HGB). Eine Gattungsschuld liegt dann vor, wenn der Kaufmann nicht ein Einzelstück, sondern nur allgemein bestimmte Ware zu leisten hat. Der Unterschied zur BGB-Regelung in § 243 I BGB liegt darin, dass der Kaufmann Handelsgut solcher Qualität, wie sie am Erfüllungsort üblich ist, schuldet. Das kann sowohl eine Erhöhung, wie Minderung der verlangten Qualität bedeuten.
  • Kaufleute müssen bei Handelsgeschäften die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 I HGB) beachten. Die Anforderungen an einen ordentlichen Kaufmann sind erheblich höher als die an den üblichen "BGB-Bürger", denn dieser hat nur einzustehen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß § 276 I BGB außer Acht lässt.
  • Nach § 350 HGB ist eine Bürgschaft, ein Schuldanerkenntnis oder ein Schuldversprechen des Kaufmanns formfrei gültig. Damit ist auch eine z.B. am Telefon abgegebene Bürgschaft rechtsgeschäftlich bindend.
  • Das HGB enthält besondere Zinsregelungen, die den Gläubiger im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen des BGB besser stellen:
    • Kaufleute können untereinander Zinsen ab dem Tag der Fälligkeit ihrer Forderungen aus beiderseitigem Handelsgeschäft fordern (§ 353 HGB). Nach dem BGB entsteht ein Zinsanspruch hingegen erst bei verschuldeter Verspätung der Kaufpreiszahlung (§ 288 BGB).
    • Der gesetzliche Zinsanspruch beträgt gemäß § 352 II HGB 5 % (gegenüber 4% bei "normalen" Geschäften nach § 288 I BGB).
  • Für Kaufleute ist die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes gemäß § 354 a HGB unwirksam. Dies hat besondere Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen. Der Kaufmann kann seine Geldforderung als Sicherheit an Banken abtreten, auch wenn es vertraglich ausgeschlossen ist. Diese Norm steht im Gegensatz zu § 399 2 Alt. BGB.
  • Eine Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafen ist für Kaufleute ausgeschlossen (§ 348 HGB). Dagegen ist dies für Schuldner nach dem Bürgerlichen Recht (§ 343 I S. 1 BGB) möglich. Dem Kaufmann wird jedoch zugemutet, die Tragweite der Vertragsstrafe selbst abzuschätzen.
  • Schweigt ein Kaufmann auf einen Antrag, der auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet ist, so gilt dies nach § 362 I HGB als Annahme. Im Bürgerlichen Recht kommt ein Vertrag nach § 663 BGB hingegen nur bei ausdrücklicher Annahme zustande.
  • Dem Kaufmann wird ein Zurückbehaltungsrecht der nicht bezahlten Ware gewährt, auch wenn die Ansprüche auf Kaufpreiszahlung nicht aus demselben Rechtsverhältnis stammen (§ 369 HGB). Es handelt sich damit um eine Verbesserung der Position des Gläubigers. Daneben kann der Kaufmann die Ware unter Umständen auch öffentlich versteigern lassen (§ 371 II HGB).
  • Nach § 355 HGB kann ein Kaufmann eine Kontokorrentabrede treffen. Damit haben die Vertragspartner die Möglichkeit, bei einer längeren Geschäftsbeziehung die gegenseitigen Forderungen zu verrechnen. Während der Dauer der Kontokorrentabrede können Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Nach Abschluss der Periode werden die Einzelansprüche unter Anrechnung der erbrachten Leistungen durch den Saldoanspruch ersetzt.
  • Beim beidseitigen Handelskauf obliegt dem Käufer die strenge Rügepflicht nach §§ 377 ff. HGB. Er ist als Kaufmann verpflichtet, die Untersuchung der Ware unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Verzögern) vorzunehmen. Beanstandet er nicht unverzüglich, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
  • Der Kaufmann hat bei Annahmeverzug des Käufers weitergehende Rechte als derjenige, dessen Rechte nur nach BGB beurteilt werden. Dazu gehören: das Recht des Verkäufers, die Ware bei Annahmeverzug des Käufers auf dessen Gefahr und Kosten zu lagern (§ 373 I HGB) und die Berechtigung des Verkäufers, die Ware öffentlich versteigern zu lassen (§ 373 II-IV HGB).
  • Bei einem Fixhandelskauf ist es dem Käufer bei Verzug, also bei verschuldeter Verspätung des Verkäufers nach § 376 HGB möglich, Schadensersatz zu verlangen.
  • § 376 HGB bewirkt somit eine Besserstellung des Käufers gegenüber den Vorschriften des BGB, da § 361 BGB nur den Rücktritt, nicht aber einen Ersatzanspruch ermöglicht.

 

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Letzte Änderung des Artikels: 2007-05-25 16:51
Verfasser des Artikels: Udo Meisen
Revision: 1.88
ID #1013
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