Merkblätter

Recht & Steuern

Ein musikalisches Abgabenquartett

Unser Thema heute sollen einige der nervigsten Abgabeverpflichtungen für unsere Veranstaltungen sein.

1 - GEMA 

Den 1. Platz nimmt wohl unbestritten die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte ein, besser bekannt unter ihrem Kürzel Gema. Immer, wenn Musik im Spiel ist, hält auch die Gema ihre Hand auf. Denn alle musikalischen Aufführungen z.B. im Rahmen des Königsballs, von Schützenumzügen oder auch nur zur Untermalung im Festzelt sind gegenüber der GEMA zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach verschiedenen Faktoren. Bei Schützenumzügen wird für alle teilnehmenden Kapellen eine Pauschale erhoben, wobei nur zwischen Musikkapellen und den – bei der Gema noch nicht einmal halb zu teuren - Spielmannszügen unterschieden wird.

Bei anderen Veranstaltungen sind bestimmend für die Vergütungshöhe insbesondere

  • die Größe des Veranstaltungsraumes sowie
  • die Höhe des Eintrittsgeldes.

Insbesondere bei der Höhe des Eintrittsgeldes lohnt sich oftmals das Rechnen: Vielleicht kann ja das Eintrittsgeld abgesenkt und stattdessen Festabzeichen verkauft werden. Wenn durch den gesenkten Eintrittspreis eine niedrigere Gebührenstufe erreicht wird, rechnet sich das Manöver vielleicht sogar, wenn einige Besucher doch kein Festabzeichen kaufen. Oder der Eintrittspreis wird gesenkt und dafür der Preis für Speisen und Getränke maßvoll erhöht.

Sollen im Laufe des Jahres mehrere Veranstaltungen durchgeführt werden, empfiehlt es sich, für diese einen Jahrespauschalvertrag mit der GEMA zu schließen, da hierbei regelmäßig Nachlässe in Höhe von 10% auf die einzelnen Vergütungssätze gewährt werden. Einen weiteren Rabatt erhält der Verein dann, wenn z.B. zwischen seinem Dachverband und der GEMA ein entsprechender Rahmenvertrag geschlossen wurde.

Wichtig im Umgang mit der Gema ist aber auch, dass die Veranstaltung rechtzeitig vorher dort angemeldet wird. Geschieht dies nicht, verlangt die Gema nämlich zusätzlich zu den normalen Vergütungssätzen noch einen Strafzuschlag von 100%. Dies bedeutet: statt des Satzes für eine angemeldete Veranstaltung ist für die nicht rechtzeitig angemeldete Veranstaltung 200% des regulären Vergütungssatzes (also ohne alle Rabatte!) zu zahlen. Und die Wahrscheinlichkeit, dass eine nicht angemeldete Veranstaltung nicht bei der Gema auffällt, ist äußerst gering, die Gema hat inzwischen genügend Mitarbeiter, die Zeitungen und Veranstaltungsplakate lesen.

Und wenn auf der Veranstaltung ein „Kundenbetreuer“ der Gema erscheint, um die Höhe der Eintrittspreise oder die Saalgröße zu kontrollieren? Nun, wenn er in Ruhe seine Arbeit macht, wird sicherlich niemand etwas dagegen haben. Wenn er aber, wie in letzter Zeit immer öfter berichtet wird, anfängt zu „nerven“, dann sollte man sich daran erinnern, dass der Gema-Mitarbeiter keinerlei hoheitliche Befugnisse und auch kein Anwesenheitsrecht besitzt und ihn freundlich aber bestimmt des Saales verweisen.

Wichtig auch: Wird auf der Gema-pflichtigen Veranstaltung eine Werbeaktion durchgeführt, wird also etwa ein Tanzabend durch eine Modenschau aufgelockert (oder mitfinanziert), die mit Musik untermalt wird, so erhöht sich die an die Gema zu zahlende Vergütung um 50%.

Wird die Veranstaltung in einer Gaststätte abgehalten, so besteht meist über den Gastwirt bereits ein Vertrag mit der Gema für die Hintergrundmusik, und einige Gastwirte schließen auch einen generellen Veranstaltungsvertrag mit der Gema ab. In diesen Fällen braucht natürlich keine separate Vergütung mehr an die Gema gezahlt werden.

Übrigens sind auch nicht alle musikalischen Darbietungen vergütungspflichtig. So ist die Gema im letzten Herbst etwa vor dem Amtsgericht Köln gescheitert, als sie von einer Studentenverbindung eine Vergütung dafür verlangte, dass die Verbindung auf ihrem Stiftungsfestkommers gemeinsam Lieder sang. Dabei begnügte sich das Amtsgericht nicht mit der Feststellung, dass die dort gesungenen Lieder allein deshalb bereits urheberrechtsfrei waren, weil sowohl die Autoren wie auch die Komponisten der Lieder bereits seit genügender Zeit verstorben waren. Das Amtsgericht packte die Frage grundsätzlicher an und urteilte, dass ein Verein keine Urheberrechtsverletzung dadurch begeht, dass sie auf einer Veranstaltung gemeinsam Lieder (im entschiedenen Fall etwa „Willkommen hier viel liebe Brüder”, „Sind wir vereint zur guten Stunde”, „Gaudeamus igitur” sowie das Deutschlandlied) singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten lässt. Hierbei handele es sich, so das Gericht, insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Studenten zu lauschen, vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.

Also: Gemeinsames Singen auf einer geselligen Veranstaltung verletzt keine an dem Lied eventuell bestehenden Urheberrechte und ist damit auch “Gema-frei”. Der nächste gesellige Abend kann kommen.

2 - GVL

Etwas unbekannter als die Gema ist die GVL, die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten. Doch auch sie hat das Potential, sich bei Vereinen schnell unbeliebt zu machen: Immer dann, wenn bei einer Veranstaltung keine Live-Musik gespielt wird sondern die Musik vom Tonträger kommt, ist zusätzlich zur Gema auch die GVL zu bedenken, und zwar bei der Benutzung gekaufter Tonträger mit einer Vergütung von 20% des Gema-Satzes, bei selbstgebrannten CDs oder sonstigen selbst zusammengestellten Musiksammlungen, etwa auf der Festplatte oder dem MP3-Player, sogar mit 80% des Gema-Satzes. Und dies leider nicht anstelle, sondern zusätzlich zu der bereits an die Gema zu zahlende Vergütung.

3 - Künstlersozialkasse

Vor einigen Jahren bei Vereinen noch nahezu unbekannt, ist die Künstlersozialkasse inzwischen auf dem besten Wege, in unserer Rangliste mit der Gema aufzuschließen, fallen doch viele Veranstaltungen etwa der Musikvereine sowie der Schützen- und der Karnevalsvereine auch unter die Künstlersozialabgabenpflicht. Und einmal ehrlich: Nachdem das Sozialgericht Köln vor einigen Monaten sogar Dieter Bohlen bescheinigt hat, dass seine Kommentare in der Sendung „Deutschland sucht den Superstar“ Kunst seien, wie wollen wir da noch behaupten, die Musik auf unseren Veranstaltungen sei es nicht? Und so stehen wir mit unseren Vereinen, etwa wenn wir zum Königsball Musiker engagieren oder den Schützenumzug von Musik- oder Tambourkapellen begleiten lassen, ebenso zu den künstlersozialabgabenpflichtigen Verwertern wie RTL für die Bohlen-Kommentare.

Nun sind gemeinnützige Vereine wie etwa Schützenbruderschaften allerdings keine gewerbsmäßigen Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Aber auch solche so genannten "nicht-typischen Verwerter" fallen unter die Abgabepflicht, allerdings nur, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern oder Publizisten aufgeführt oder dargeboten werden. Diese Grenze dürfte immerhin einige Schützenbruderschaften vor einer Abgabenpflicht retten. Um aber Missverständnissen vorzubeugen: Drei Veranstaltungen im Jahr sind abgabenfrei, ab der vierten Veranstaltung besteht die Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe für alle Veranstaltungen, also auch für die ersten drei. Und Vorsicht beim Zählen der Veranstaltungen: Ein mehrtägiges Schützenfest zählt nicht pauschal als eine Veranstaltung. Mit dem Schützenball am Samstag, dem musikalisch begleiteten Schützenumzug am Sonntag und dem Krönungsball am Montag werden etwa bei einem einzigen Schützenfest schon drei Veranstaltungen gezählt.

Allerdings gilt die Abgabepflicht nur für selbständig tätige Künstler, also etwa für den Alleinunterhalter oder die 3-Mann-Band beim Schützenball. Keine selbständigen Künstler sind dagegen Musikvereine und –kapellen, die ihrerseits ein eingetragener Verein sind, denn dann werden die Musiker ja nicht selbständig, sondern nur im Rahmen ihrer Vereinsmitgliedschaft tätig. Damit gilt also etwa für unsere Schützenumzüge: Sind die engagierten Musikkapellen und Tambourzüge ihrerseits allesamt eingetragene Vereine, besteht keine Abgabepflicht, ist allerdings auch nur eine engagierte Kapelle kein e.V., besteht Abgabepflicht und dieser Schützenumzug zählt auch für die Freigrenze mit.

Weitere Besonderheiten gelten auch für diejenigen Schützenbruderschaften, die eine Musikkapelle in ihren Reihen haben, denn Musikvereine, und damit auch Musikabteilungen von Schützenbruderschaften, sind grundsätzlich nicht als Verwerter abgabepflichtig. Trotz dieser grundsätzlichen Abgabefreiheit kann eine Abgabepflicht allerdings ausnahmsweise doch bestehen, wenn der Verein als nicht-typischer Verwerter tätig wird und jährlich mehr als drei musikalische Veranstaltungen durchführt. Dies gilt jedoch nur - und hier liegt der Unterschied zu den Bruderschaften ohne eigene Musikabteilung -, wenn im Rahmen dieser Veranstaltungen fremde Künstler tätig werden, die nicht Mitglied des Vereins sind, und der Verein mit diesen Veranstaltungen Einnahmen, etwa durch Eintrittsgelder, erzielt. Eine Abgabepflicht entsteht also nicht, wenn im Rahmen der Veranstaltung nur aktive Vereinsmitglieder musizieren oder wenn die Bruderschaft für ihre Musikabteilung einen anderen Musikverein zu einem Musikwettbewerb oder einer ähnlichen Veranstaltung einlädt, und dass sogar dann, wenn dieser Verein (also nicht der einzelne Musiker!) eine Aufwandsentschädigung erhält. Also: Auftritte der eigenen Musikkapelle, die selbst Teil der Bruderschaft ist, sind nicht abgabepflichtig und zählen, wenn nicht noch andere abgabepflichtigen Künstler auftreten, auch nicht für die 3-Veranstaltungs-Grenze.

Besteht nach alle dem eine Abgabepflicht der Bruderschaft, hat diese entsprechende Meldungen an die Künstlersozialkasse abzugeben und die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Rechnungen und Quittungen, die zur Auszahlung der Honorare an die selbständigen Künstler geführt haben, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler (Musiker) gezahlten Entgelte. Hierzu zählen auch alle Auslagen und Nebenkosten, etwa für Fahrtkosten, Material und Noten, die dem Künstler vergütet werden. Ausgenommen sind nur die in der Rechnung des selbständigen Musikers gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften wie etwa die GEMA sowie Reise- und Bewirtungskosten, die dem Musiker im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden. Nicht abgabepflichtig sind auch solche Zahlungen, die nicht an einzelne Musiker, sondern an juristische Personen, also etwa an die als e.V. organisierte Musikkapelle, gezahlt werden.

Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage ist sodann ein bestimmter Abgabesatz an die Künstlersozialkasse abzuführen, im letzten Jahr 5,1%, im jetzt angebrochenen Jahr 2008 "nur noch" 4,9%.

4 - Finanzamt

Als letzte Institution in diesem Quartett der musikalischen Zwangsabgaben soll schließlich auch das Finanzamt nicht unerwähnt bleiben, das insbesondere in grenznahen Regionen, etwa im Aachener Raum oder am Niederrhein, regelmäßig an den Veranstaltungen zu „beteiligen“ ist, und zwar immer dann, wenn hierfür ausländische Musiker oder Musikkapellen engagiert werden. Denn schließlich will der deutsche Fiskus auch von diesen ausländischen Künstlern für ihre Auftritte in Deutschland Einkommensteuer. Und da bei einem Wohnsitz im Ausland die Bereitschaft für Zahlungen an das deutsche Finanzamt erfahrungsgemäß nicht stark ausgeprägt ist, hält sich das Finanzamt beim Veranstalter schadlos. Daher muss jeder Veranstalter, der ausländische Künstler verpflichtet, nach § 50a des Einkommensteuergesetzes pauschal 20% der mit dem Künstler vereinbarten Vergütung einbehalten und unter Abgabe einer entsprechenden Steueranmeldung an das örtliche Finanzamt abführen.

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Letzte Änderung des Artikels: 2008-03-01 17:56
Verfasser des Artikels: Udo Meisen
Revision: 1.0
ID #1086
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