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Recht & Steuern

Spenden, Aufwandsentschädigungen & Co.

Durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ sind eine Reihe von steuerlichen Änderungen vorgenommen worden. Einige praktische Konsequenzen für das Finanzwesen unserer Bruderschaften, bei denen in letzter Zeit doch einige Verunsicherung in vielen Bruderschaften zu verzeichnen war, wollen wir hier einmal genauer beleuchten:

Spendenquittungen…

Will der Spender seine Spende bei seiner Einkommensteuer berücksichtigt haben, muss er dem Finanzamt wie bisher auch eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vorlegen. Diese Zuwendungsbestätigung wird von der als gemeinnützig anerkannten Schützenbruderschaft erstellt. Die Zuwendungsbestätigung hat einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu entsprechend und ist vom Verein anhand der amtlichen Muster selbst zu erstellen. Dabei ist es nicht erforderlich, in die Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle musterhaft vorgesehenen Formulierungen aufzunehmen. Vielmehr können Angaben, die im Einzelfall nicht einschlägig sind, weggelassen werden. Wichtig auch: Die Zuwendungsbestätigung darf nicht länger sein als eine DIN A 4 – Seite.

Bei einer Sachspende sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen und zu belegen, also etwa die genaue Bezeichnung des Gegenstandes, Angaben zu Alter und Zustand. Aufwandsspenden sind auf dem Bestätigungsmuster für Geldzuwendungen zu bescheinigen.

Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen reichen maschinell erstellte Bescheinigungen ohne eigenhändige Unterschrift aus, wenn dies das zuständige Finanzamt genehmigt hat. Auch ist darauf zu achten, dass bei Ausstellung der Zuwendungsbestätigung der Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre bzw. die vorläufige Bescheinigung nicht älter als drei Jahre ist, da die Bestätigung ansonsten nicht anerkannt wird.

In Anpassung an die neuen gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesfinanzministerium nunmehr auch das verbindliche Muster für die „Zuwendungsbestätigungen“ geändert. Das neue Formular kann ab sofort verwendet werden, auch soweit noch Spenden für 2007 bescheinigt werden sollen. Das alte Formular kann noch für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2008 benutzt werden, Spenden ab dem 1. Juli 2008 werden dagegen steuerlich nur anerkannt, wenn die Zuwendungsbestätigung mit dem neuen Formular erfolgt.

… und die Haftung

Ebenfalls geändert durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde die Haftung des Ausstellers einer unrichtigen Spendenquittung. Hier wurde der Haftungssatz sowohl bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen wie auch bei fehlverwendeten Zuwendungen von bisher 40% auf 30% der bescheinigten Spende abgesenkt. Aber dies sollte kein Freibrief sein, denn es geht hier nicht nur um eine Haftung des Vereins, sondern auch um eine persönliche Haftung des für den Verein Handelnden. Denn wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet persönlich für die entgangene Steuer, die nunmehr pauschal mit 30 % der Spende anzusetzen ist, wobei bei einer Spende durch ein Unternehmen noch die Haftung für die durch die falsche Spendenquittung hinterzogene Gewerbesteuer in Höhe von 10 % der Spende hinzukommt, so dass sich die persönliche Haftung bei Spenden durch Unternehmen damit auf 40 % der bescheinigten Spende erhöhen kann.

Mitgliedsbeiträge

Immer wieder angekündigt wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch, dass zukünftig Mitgliedsbeiträge öfter als bisher steuerlich abzugsfähig wären. Geblieben ist hiervon zumindest für die meisten Vereine nichts. Zwar sind Mitgliedsbeiträge zukünftig generell abziehbar, allerdings ist der Abzug ausgeschlossen bei allen Vereinen, deren gemeinnütziger Zweck entweder in der Förderung des Sports, in kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder in der Heimatpflege und Heimatkunde bestehen. Es bleibt also auch zukünftig dabei, dass die Mitgliedsbeiträge, die wir an die Vereine entrichten, die das Leben in unseren Städten und Dörfern in einem großen Umfang gestalten, steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Aufwandsentschädigungen

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist neben die bereits bisher bestehende und nun auf 175,- € monatlich (statt bisher 154,- €) angehobene Übungsleiterpauschale die Möglichkeit getreten, dass der gemeinnützige Verein für alle seine Verantwortungsträger eine steuerfreie Aufwandspauschale von bis zu 500,- € jährlich zahlt.

Eine solche Aufwandspauschale kann natürlich auch statt ausgezahlt von dem Funktionsträger wieder an den Verein gespendet werden. Dann erhält der Funktionsträger zwar nicht das Geld, wohl aber eine Zuwendungsbestätigung für den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen. Diese Zuwendungsbestätigung kann er dann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung verwenden, so dass diese ehrenamtliche Arbeit wenigsten zu einem bestimmten Teil vom Finanzamt honoriert wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Auszahlung der Aufwandspauschale ernsthaft und wirksam vereinbart war und dass der Verein aufgrund seiner Kassenlage auch in der Lage gewesen wäre, die anstehenden Aufwandspauschalen auch tatsächlich alle auszuzahlen.

Anforderungen an die Satzung

Vereine werden nur als gemeinnützig anerkannt, wenn unter anderem in der Satzung des Vereins bestimmte Regelungen insbesondere zur Mittelverwendung im Verein enthalten sind. Hieran hat sich durch das neue Gesetz nichts geändert, bis auf eines: Ein als gemeinnützig anerkannter Verein ist mit seinem Vermögen auf die Erreichung der gemeinnützigen Ziele verpflichtet. Er darf daher auch bei seiner Auflösung sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. In der Satzung des Vereins muss daher der Zweck, für den das Vermögen im Falle der Auflösung verwendet werden soll, genau bestimm sein. Hierzu kann der Verein dazu entweder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, etwa die örtliche Kirchengemeinde oder Gemeinde, oder eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft die das Vermögen erhalten soll, konkret benennen oder aber einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck angeben, für den der Empfänger das Vermögen zu verwenden hat. Soweit die Regelung bisher anerkannt war, gilt dies auch weiterhin.

Zusätzlich sah das Recht bisher aber auch vor, dass der Verein alternativ hierzu in seiner Satzung bestimmte, dass bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall der Gemeinnützigkeit das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist und der künftige Beschluss über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Eine solche Bestimmung befindet sich auch in einer Reihe von Vereinsssatzungen. Und genau diese Bestimmung ist zukünftig nicht mehr zulässig. Für die Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit ist es daher erforderlich, eine solche Satzungsbestimmung zu ändern und zukünftig einen konkreten Empfänger anzugeben, an den das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalls der Gemeinnützigkeit fallen soll.

Das Bundesfinanzministerium hat bei Vorlage des Gesetzentwurfs zwar angekündigt, man wolle zur Vermeidung von Aufwand für bestehende Vereine durch allgemeine Verwaltungsanweisung anordnen, dass die Bestimmung über die Vermögensbindung erst dann angepasst zu werden braucht, wenn die Satzung aus anderen Gründen ohnehin geändert wird, allerdings ist eine solche Verwaltungsanweisung bisher noch nicht erlassen worden, und ein Freibrief auf unbestimmte ist das natürlich auch nicht. Jeder Bruderschaft, die noch eine solche Bestimmung in ihrer Satzung hat, sei daher dringend empfohlen, diese Bestimmung kurzfristig zu ändern. Vielleicht kann dies ja auch als Anlass für einige Vereine dienen, ihre Satzung einmal auf ihre generelle Übereinstimmung mit den heutigen Anforderungen zu überprüfen.

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Letzte Änderung des Artikels: 2008-03-01 18:28
Verfasser des Artikels: Udo Meisen
Revision: 1.0
ID #1087
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