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<title>Merkblätter Recht &amp; Steuern - Die f&amp;uuml;nf neuesten Artikel:</title>
<description>In diesem Bereich meines Internet-Angebots finden Sie erste Informationen in typischen rechtlichen oder steuerlichen Problemsituationen und Fragen.</description>
<link>http://www.meisen.biz</link>	<item>
		<title><![CDATA[Haftungsrisiken der Vereinshomepage]]></title>
		<description><![CDATA[<p>
Der Internetauftritt gehört inzwischen für viele Vereine zum guten Ton. Und dabei will man seinen Besuchern meist auch etwas bieten. Also wird die Seite mit vielen Fotos angereichert, eine Anfahrtskizze zum Vereinshaus ist ja schon fast Pflicht, und den Super-Stimmungs-Song des letzten Festes soll sich der Besucher schließlich auch anhören können… Und schon ist eine Ansammlung zusammen, mit der auch die schönste Vereinskasse ruiniert werden kann:
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<h3>… auf den Inhalt kommt es an</h3>
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Zunächst einmal gilt auch im Internet das Urheberrecht. Auch der Inhalt von Webseiten darf daher nicht beliebig abgeschrieben und zusammen kopiert werden! Auch wenn die Versuchung groß ist, „mal eben“ etwas von einer anderen Seite zu kopieren: tun Sie es nicht, zumindest nicht ohne die vorherige Einwilligung des ursprünglichen Autors. Dieser hat nämlich nicht nur einen Anspruch darauf, dass Sie den kopierten Text wieder von Ihrer Seite nehmen, er kann von Ihnen für die zwischenzeitliche unberechtigte Nutzung auch eine Entschädigung in Geld verlangen. Und dies gilt im Übrigen nicht nur für Texte, sondern selbstverständlich auch für Graphiken und Bilder. Und wenn Sie jetzt der Meinung sind, dies würde Sie nicht interessieren, denn Sie kopieren keine fremden Texte? Dann schauen Sie doch einmal auf Ihre Internetseite in die dort meist vorhandene Rubrik "Presse": wie viele Zeitungsberichte über den Verein oder ihre Veranstaltungen sind dort eingescannt wiedergegeben?
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Auch Straßenkarten, auf denen dann der Weg zum Vereinshaus markiert wird, sind immer wieder beliebt. Aber auch hier gilt: Die Straßenkarten unterliegen dem Urheberrecht des jeweiligen Verlages und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht kopiert oder etwa innerhalb eines in die Webseite integrierten Framesets aufgerufen werden. Einige Kartenverlage beschäftigen inzwischen Mitarbeiter ausschließlich mit der Suche nach illegalen Internetkopien. Werden diese fündig, sind die Forderungen für die zwischenzeitliche unberechtigte Nutzung der Karte nicht gerade zurück haltend und meist um einiges höher als es dem Gestalter des Internetauftritts wert sein dürfte. Was bei nur im kleinen Kreis verteilten privaten Einladungen mit aufkopierten Anfahrtsplan in aller Regel noch folgenlos bleibt, wird im für jedermann einsehbaren Internet über kurz oder lang mit Sicherheit von dem Stadtplanverlag, bei dem man abkopiert hat, entdeckt. Deshalb: Wenn eine Karte in den Internetauftritt integriert werden soll, bleiben daher nur zwei Möglichkeiten: entweder selber zeichnen, was sich immer dann anbietet, wenn eine grobe Straßenskizze ausreicht, oder aber offen auf einen Kartenanbieter verlinken, der dieses Vorgehen allgemein erlaubt. Aber setzen Sie diesen Link so, dass erkennbar ist, dass diese Seite von einem solchen Dienst angeboten wird und dieser Plan nicht als Teil Ihrer eigenen Seite erscheint. Und lesen Sie die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters genau durch. Dort ist meist genau geregelt, wann und wie Sie diesen Dienst für Ihr Angebot nutzen können.
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Zunehmender Beliebtheit erfreut sich in letzter Zeit auch das Angebot von Musik auf Internet-Seiten, etwa eines Liedes, das im Verein aus welchen Gründen auch immer besonders beliebt ist, oder von Musik der Musiker, die auf dem letzten Vereinsfest aufgetreten sind oder auf dem nächsten auftreten. Auch hier gilt: Wenn die Rechteinhaber an der Musik mit dieser Veröffentlichung einverstanden sind, können Sie diese veröffentlichen, wenn nicht, lassen Sie es bitte bleiben. Gerade die Musikverlage beschäftigen inzwischen Unternehmen, die auf die Auffindung solcher unerlaubten Veröffentlichungen spezialisiert sind. Und wenn diese fündig werden spielen sich die finanziellen Folgen meist "im vierstelligen Bereich" ab.
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<h3>… gut getroffen</h3>
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Zu einen jeden Internet-Auftritt gehören auch Bilder. Bilder aus dem Vereinsleben, von Veranstaltungen. Doch auch hierbei gilt es Einiges zu beachten, denn das Recht am eigenen Bild ist als eine spezielle Ausprägung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes besonders geschützt. So bestimmt § 22 KUG, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Diese Einwilligung kann auch durch ein entsprechendes Handeln des Abgebildeten gegeben werden: Wer sich auf ein Bild drängt, dass etwa ausdrücklich zur Veröffentlichung im Internetauftritt (oder von einem Reporter für einen Zeitungsbericht) gefertigt wurde, erklärt damit bereits sein Einverständnis mit der Veröffentlichung. Ohne diese Einwilligung dürfen nur Bilder verbreitet werden aus dem Bereich der Zeitgeschichte sowie Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (also Bilder „in die Menge hinein“), solange durch diese Bilder nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ob diese Grenze nicht bei einer Reihe von Bildern überschritten wird, die zeigen, dass die Veranstaltung zu vorgerückter Stunde "halt doch ein schönes Fest" waren, mag ein jeder, der solche Bilder einstellt, einmal diejenigen fragen, die auf diesen Bildern in erkennbar nicht mehr ganz nüchternem Zustand zu sehen sind.
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Anders sieht die Situation wieder bei anderen Bildern aus: Wie gesagt dürfen Bilder von Personen der Zeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Der Bereich der Personen der Zeitgeschichte ist dabei weit gefasst. Er umfasst alle Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit finden. Das kann auch eine einmalige publikumswirksame Aktion, etwa der Königsvogelschuss oder eine Vereinsmeisterschaft, sein. Hier dürfen von den betroffenen Personen auch ohne deren Zustimmung Bilder aufgenommen und verbreitet werden, solange diese im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis stehen.
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Und da wir gerade bei Persönlichkeitsrechten sind: Auch der Datenschutz ist ein Thema, an das Sie denken sollten, wenn Sie überlegen, ob Sie auch bei sich, wie immer noch auf vielen Vereinsseiten zu finden, eine vollständige Mitgliederliste veröffentlichen sollen. Die Namen und Adressen der Ansprechpartner und Vorstandsmitglieder zu veröffentlichen ist sicherlich sinnvoll und sachgerecht. Aber eine vollständige Mitgliederliste hat auf einem Internetauftritt nichts zu suchen.
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<h3>Diskussionsbedarf?</h3>
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Immer wieder beliebt auf den Webseiten vieler Vereine sind Gästebücher und Diskussionsforen. Abgesehen davon, dass viele Gästebücher schnell zu einem Tummelplatz für irgendwelche unerwünschte Werbungen verkommen und viele der angebotenen Diskussionsforen insbesondere durch gähnende Leere glänzen, stellt sich auch hier regelmäßig die Frage nach der Haftung für solche Einträge, mit denen etwa bestimmte Personen beleidigt der verleumdet werden. Das Gesetz unterscheidet in dieser Frage zwischen eigenen und fremden Inhalten. Während der Anbieter des Internetauftritts für eigene Inhalte nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftet, besteht eine solche Haftung für fremde Inhalte nur dann, wenn der Anbieter Kenntnis von diesem Inhalt hatte und ihm die Entfernung zumutbar war.
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Einträge etwa in einem Gästebuch werden regelmäßig nicht vom Anbieter des Internet-Auftritts selber vorgenommen. Demgemäß sind die Einträge Dritter in solche Gästebücher für den Betreiber zunächst fremde Inhalte. Die Einträge können aber zu eigenen Inhalten des Betreibers werden, wenn die Einträge nicht regelmäßig überprüft und dabei rechtswidrige oder verdächtige Inhalte nicht gelöscht werden. So entschied etwa das Landgericht Trier 2001 in einem Urteil, dass der Gästebuchbetreiber die Einträge wenigstens einmal pro Woche überprüfen und rechtswidrige Einträge löschen muss. Unterlässt er dies, so macht er sich die Einträge durch Duldung zueigen und haftet damit dann auch für diese Beiträge so, als wären sie von ihm selbst geschrieben worden. Wird also ein Gästebuch oder ein Diskussionsforum zur Verfügung gestellt, muss dieses regelmäßig auch regelmäßig überprüft werden. Ein allgemeiner Haftungsausschluss, dass für die Inhalte des Gästebuchs oder des Forums nicht gehaftet werde, reicht in keinem Fall aus.
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Wie Sie sehen, es ist gar nicht schwer, einen Internet-Auftritt auf einer rechtlich gesicherten Grundlage zu erstellen. Meist hilft schon der gesunde Menschenverstand. Für die hartnäckigeren Fälle gibt es dieses Merkblatt.
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]]></description>
		<link>http://www.meisen.biz/content/7/91/de/haftungsrisiken-der-vereinshomepage.html</link>
		<pubDate>Thu, 13 Mar 2008 11:07:00 GMT</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title><![CDATA[Spenden, Aufwandsentschädigungen & Co.]]></title>
		<description><![CDATA[<p>
Durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ sind eine Reihe von steuerlichen Änderungen vorgenommen worden. Einige praktische Konsequenzen für das Finanzwesen unserer Bruderschaften, bei denen in letzter Zeit doch einige Verunsicherung in vielen Bruderschaften zu verzeichnen war, wollen wir hier einmal genauer beleuchten:
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<h3>Spendenquittungen…</h3>
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Will der Spender seine Spende bei seiner Einkommensteuer berücksichtigt haben, muss er dem Finanzamt wie bisher auch eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vorlegen. Diese Zuwendungsbestätigung wird von der als gemeinnützig anerkannten Schützenbruderschaft erstellt. Die Zuwendungsbestätigung hat einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu entsprechend und ist vom Verein anhand der amtlichen Muster selbst zu erstellen. Dabei ist es nicht erforderlich, in die Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle musterhaft vorgesehenen Formulierungen aufzunehmen. Vielmehr können Angaben, die im Einzelfall nicht einschlägig sind, weggelassen werden. Wichtig auch: Die Zuwendungsbestätigung darf nicht länger sein als eine DIN A 4 – Seite.
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Bei einer Sachspende sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen und zu belegen, also etwa die genaue Bezeichnung des Gegenstandes, Angaben zu Alter und Zustand. Aufwandsspenden sind auf dem Bestätigungsmuster für Geldzuwendungen zu bescheinigen.
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Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen reichen maschinell erstellte Bescheinigungen ohne eigenhändige Unterschrift aus, wenn dies das zuständige Finanzamt genehmigt hat. Auch ist darauf zu achten, dass bei Ausstellung der Zuwendungsbestätigung der Freistellungsbescheid nicht älter als fünf Jahre bzw. die vorläufige Bescheinigung nicht älter als drei Jahre ist, da die Bestätigung ansonsten nicht anerkannt wird.
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In Anpassung an die neuen gesetzlichen Bestimmungen hat das Bundesfinanzministerium nunmehr auch das verbindliche Muster für die „Zuwendungsbestätigungen“ geändert. Das neue Formular kann ab sofort verwendet werden, auch soweit noch Spenden für 2007 bescheinigt werden sollen. Das alte Formular kann noch für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2008 benutzt werden, Spenden ab dem 1. Juli 2008 werden dagegen steuerlich nur anerkannt, wenn die Zuwendungsbestätigung mit dem neuen Formular erfolgt.
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<h3>… und die Haftung</h3>
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Ebenfalls geändert durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurde die Haftung des Ausstellers einer unrichtigen Spendenquittung. Hier wurde der Haftungssatz sowohl bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen wie auch bei fehlverwendeten Zuwendungen von bisher 40% auf 30% der bescheinigten Spende abgesenkt. Aber dies sollte kein Freibrief sein, denn es geht hier nicht nur um eine Haftung des Vereins, sondern auch um eine persönliche Haftung des für den Verein Handelnden. Denn wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet persönlich für die entgangene Steuer, die nunmehr pauschal mit 30 % der Spende anzusetzen ist, wobei bei einer Spende durch ein Unternehmen noch die Haftung für die durch die falsche Spendenquittung hinterzogene Gewerbesteuer in Höhe von 10 % der Spende hinzukommt, so dass sich die persönliche Haftung bei Spenden durch Unternehmen damit auf 40 % der bescheinigten Spende erhöhen kann.
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<h3>Mitgliedsbeiträge</h3>
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Immer wieder angekündigt wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auch, dass zukünftig Mitgliedsbeiträge öfter als bisher steuerlich abzugsfähig wären. Geblieben ist hiervon zumindest für die meisten Vereine nichts. Zwar sind Mitgliedsbeiträge zukünftig generell abziehbar, allerdings ist der Abzug ausgeschlossen bei allen Vereinen, deren gemeinnütziger Zweck entweder in der Förderung des Sports, in kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder in der Heimatpflege und Heimatkunde bestehen. Es bleibt also auch
zukünftig dabei, dass die Mitgliedsbeiträge, die wir an die Vereine entrichten, die das Leben in unseren Städten und Dörfern in einem großen Umfang gestalten, steuerlich nicht abzugsfähig sind.
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<h3>Aufwandsentschädigungen</h3>
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Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist neben die bereits bisher bestehende und nun auf 175,- € monatlich (statt bisher 154,- €) angehobene Übungsleiterpauschale die Möglichkeit getreten, dass der gemeinnützige Verein für alle seine Verantwortungsträger eine steuerfreie Aufwandspauschale von bis zu 500,- € jährlich zahlt.
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Eine solche Aufwandspauschale kann natürlich auch statt ausgezahlt von dem Funktionsträger wieder an den Verein gespendet werden. Dann erhält der Funktionsträger zwar nicht das Geld, wohl aber eine Zuwendungsbestätigung für den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen. Diese Zuwendungsbestätigung kann er dann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung verwenden, so dass diese ehrenamtliche Arbeit wenigsten zu einem bestimmten Teil vom Finanzamt honoriert wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Auszahlung der Aufwandspauschale ernsthaft und wirksam vereinbart war und dass der Verein aufgrund seiner Kassenlage auch in der Lage gewesen wäre, die anstehenden Aufwandspauschalen auch tatsächlich alle auszuzahlen.
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<h3>Anforderungen an die Satzung</h3>
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Vereine werden nur als gemeinnützig anerkannt, wenn unter anderem in der Satzung des Vereins bestimmte Regelungen insbesondere zur Mittelverwendung im Verein enthalten sind. Hieran hat sich durch das neue Gesetz nichts geändert, bis auf eines: Ein als gemeinnützig anerkannter Verein ist mit seinem Vermögen auf die Erreichung der gemeinnützigen Ziele verpflichtet. Er darf daher auch bei seiner Auflösung sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. In der Satzung des Vereins muss daher der Zweck, für den das Vermögen im Falle der Auflösung verwendet werden soll, genau bestimm sein. Hierzu kann der Verein dazu entweder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, etwa die örtliche Kirchengemeinde oder Gemeinde, oder eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft die das Vermögen erhalten soll, konkret benennen oder aber einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck angeben, für den der Empfänger das Vermögen zu verwenden hat. Soweit die Regelung bisher anerkannt war, gilt dies auch weiterhin.
</p>
<p>
Zusätzlich sah das Recht bisher aber auch vor, dass der Verein alternativ hierzu in seiner Satzung bestimmte, dass bei Auflösung der Körperschaft oder Wegfall der Gemeinnützigkeit das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist und der künftige Beschluss über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Eine solche Bestimmung befindet sich auch in einer Reihe von Vereinsssatzungen. Und genau diese Bestimmung ist zukünftig nicht mehr zulässig. Für die Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit ist es daher erforderlich, eine solche Satzungsbestimmung zu ändern und zukünftig einen konkreten Empfänger anzugeben, an den das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalls der Gemeinnützigkeit fallen soll.
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<p>
Das Bundesfinanzministerium hat bei Vorlage des Gesetzentwurfs zwar angekündigt, man wolle zur Vermeidung von Aufwand für bestehende Vereine durch allgemeine Verwaltungsanweisung anordnen, dass die Bestimmung über die Vermögensbindung erst dann angepasst zu werden braucht, wenn die Satzung aus anderen Gründen ohnehin geändert wird, allerdings ist eine solche Verwaltungsanweisung bisher noch nicht erlassen worden, und ein Freibrief auf unbestimmte ist das natürlich auch nicht. Jeder Bruderschaft, die noch eine solche Bestimmung in ihrer Satzung hat, sei daher dringend empfohlen, diese Bestimmung kurzfristig zu ändern. Vielleicht kann dies ja auch als Anlass für einige Vereine dienen, ihre Satzung einmal auf ihre generelle Übereinstimmung mit den heutigen Anforderungen zu überprüfen.
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]]></description>
		<link>http://www.meisen.biz/content/8/90/de/spenden-aufwandsentsch%C3%A4digungen-%26-co.html</link>
		<pubDate>Sat, 01 Mar 2008 17:28:00 GMT</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title><![CDATA[Ein musikalisches Abgabenquartett]]></title>
		<description><![CDATA[<p>
Unser Thema heute sollen einige der nervigsten Abgabeverpflichtungen für unsere Veranstaltungen sein.
</p>
<h3>1 - GEMA </h3>
<p>
Den 1. Platz nimmt wohl unbestritten die <strong>Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte</strong> ein, besser bekannt unter ihrem Kürzel Gema. Immer, wenn Musik im Spiel ist, hält auch die Gema ihre Hand auf. Denn alle musikalischen Aufführungen z.B. im Rahmen des Königsballs, von Schützenumzügen oder auch nur zur Untermalung im Festzelt sind gegenüber der GEMA zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach verschiedenen Faktoren. Bei Schützenumzügen wird für alle teilnehmenden Kapellen eine Pauschale erhoben, wobei nur zwischen Musikkapellen und den – bei der Gema noch nicht einmal halb zu teuren - Spielmannszügen unterschieden wird.
</p>
<p>
Bei anderen Veranstaltungen sind bestimmend für die Vergütungshöhe insbesondere
</p>
<ul>
		
	<li>die Größe des Veranstaltungsraumes sowie </li>
	<li>die Höhe des Eintrittsgeldes.</li>
</ul>
<p>
Insbesondere bei der Höhe des Eintrittsgeldes lohnt sich oftmals das Rechnen: Vielleicht kann ja das Eintrittsgeld abgesenkt und stattdessen Festabzeichen verkauft werden. Wenn durch den gesenkten Eintrittspreis eine niedrigere Gebührenstufe erreicht wird, rechnet sich das Manöver vielleicht sogar, wenn einige Besucher doch kein Festabzeichen kaufen. Oder der Eintrittspreis wird gesenkt und dafür der Preis für Speisen und Getränke maßvoll erhöht.
</p>
<p>
Sollen im Laufe des Jahres mehrere Veranstaltungen durchgeführt werden, empfiehlt es sich, für diese einen Jahrespauschalvertrag mit der GEMA zu schließen, da hierbei regelmäßig Nachlässe in Höhe von 10% auf die einzelnen Vergütungssätze gewährt werden. Einen weiteren Rabatt erhält der Verein dann, wenn z.B. zwischen seinem Dachverband und der GEMA ein entsprechender Rahmenvertrag geschlossen wurde.
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<p>
Wichtig im Umgang mit der Gema ist aber auch, dass die Veranstaltung rechtzeitig vorher dort angemeldet wird. Geschieht dies nicht, verlangt die Gema nämlich zusätzlich zu den normalen Vergütungssätzen noch einen Strafzuschlag von 100%. Dies bedeutet: statt des Satzes für eine angemeldete Veranstaltung ist für die nicht rechtzeitig angemeldete Veranstaltung 200% des regulären Vergütungssatzes (also ohne alle Rabatte!) zu zahlen. Und die Wahrscheinlichkeit, dass eine nicht angemeldete Veranstaltung nicht bei der Gema auffällt, ist äußerst gering, die Gema hat inzwischen genügend Mitarbeiter, die Zeitungen und Veranstaltungsplakate lesen.
</p>
<p>
Und wenn auf der Veranstaltung ein „Kundenbetreuer“ der Gema erscheint, um die Höhe der Eintrittspreise oder die Saalgröße zu kontrollieren? Nun, wenn er in Ruhe seine Arbeit macht, wird sicherlich niemand etwas dagegen haben. Wenn er aber, wie in letzter Zeit immer öfter berichtet wird, anfängt zu „nerven“, dann sollte man sich daran erinnern, dass der Gema-Mitarbeiter keinerlei hoheitliche Befugnisse und auch kein Anwesenheitsrecht besitzt und ihn freundlich aber bestimmt des Saales verweisen.
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<p>
Wichtig auch: Wird auf der Gema-pflichtigen Veranstaltung eine Werbeaktion durchgeführt, wird also etwa ein Tanzabend durch eine Modenschau aufgelockert (oder mitfinanziert), die mit Musik untermalt wird, so erhöht sich die an die Gema zu zahlende Vergütung um 50%.
</p>
 
<p>
Wird die Veranstaltung in einer Gaststätte abgehalten, so besteht meist über den Gastwirt bereits ein Vertrag mit der Gema für die Hintergrundmusik, und einige Gastwirte schließen auch einen generellen Veranstaltungsvertrag mit der Gema ab. In diesen Fällen braucht natürlich keine separate Vergütung mehr an die Gema gezahlt werden.
</p>
<p>
Übrigens sind auch nicht alle musikalischen Darbietungen vergütungspflichtig. So ist die Gema im letzten Herbst etwa vor dem Amtsgericht Köln gescheitert, als sie von einer Studentenverbindung eine Vergütung dafür verlangte, dass die Verbindung auf ihrem Stiftungsfestkommers gemeinsam Lieder sang. Dabei begnügte sich das Amtsgericht nicht mit der Feststellung, dass die dort gesungenen Lieder allein deshalb bereits urheberrechtsfrei waren, weil sowohl die Autoren wie auch die Komponisten der Lieder bereits seit genügender Zeit verstorben waren. Das Amtsgericht packte die Frage grundsätzlicher an und urteilte, dass ein Verein keine Urheberrechtsverletzung dadurch begeht, dass sie auf einer Veranstaltung gemeinsam Lieder (im entschiedenen Fall etwa „Willkommen hier viel liebe Brüder”, „Sind wir vereint zur guten Stunde”, „Gaudeamus igitur” sowie das Deutschlandlied) singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten lässt. Hierbei handele es sich, so das Gericht, insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Studenten zu lauschen, vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.
</p>
<p>
Also: Gemeinsames Singen auf einer geselligen Veranstaltung verletzt keine an dem Lied eventuell bestehenden Urheberrechte und ist damit auch “Gema-frei”. Der nächste gesellige Abend kann kommen.
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<h3>2 - GVL<br />
</h3>
<p>
Etwas unbekannter als die Gema ist die GVL, die <strong>Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten</strong>. Doch auch sie hat das Potential, sich bei Vereinen schnell unbeliebt zu machen: Immer dann, wenn bei einer Veranstaltung keine Live-Musik gespielt wird sondern die Musik vom Tonträger kommt, ist zusätzlich zur Gema auch die GVL zu bedenken, und zwar bei der Benutzung gekaufter Tonträger mit einer Vergütung von 20% des Gema-Satzes, bei selbstgebrannten CDs oder sonstigen selbst zusammengestellten Musiksammlungen, etwa auf der Festplatte oder dem MP3-Player, sogar mit 80% des Gema-Satzes. Und dies leider nicht anstelle, sondern zusätzlich zu der bereits an die Gema zu zahlende Vergütung.
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<p>

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<h3>3 - Künstlersozialkasse</h3>
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Vor einigen Jahren bei Vereinen noch nahezu unbekannt, ist die <strong>Künstlersozialkasse</strong> inzwischen auf dem besten Wege, in unserer Rangliste mit der Gema aufzuschließen, fallen doch viele Veranstaltungen etwa der Musikvereine sowie der Schützen- und der Karnevalsvereine auch unter die Künstlersozialabgabenpflicht. Und einmal ehrlich: Nachdem das Sozialgericht Köln vor einigen Monaten sogar Dieter Bohlen bescheinigt hat, dass seine Kommentare in der Sendung „Deutschland sucht den Superstar“ Kunst seien, wie wollen wir da noch
behaupten, die Musik auf unseren Veranstaltungen sei es nicht? Und so stehen wir mit unseren Vereinen, etwa wenn wir zum Königsball Musiker
engagieren oder den Schützenumzug von Musik- oder Tambourkapellen begleiten lassen, ebenso zu den künstlersozialabgabenpflichtigen Verwertern wie RTL für die Bohlen-Kommentare.
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<p>
Nun sind gemeinnützige Vereine wie etwa Schützenbruderschaften allerdings keine gewerbsmäßigen Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Aber auch solche so genannten "nicht-typischen Verwerter" fallen unter die Abgabepflicht, allerdings nur, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern oder Publizisten aufgeführt oder dargeboten werden. Diese Grenze dürfte immerhin einige Schützenbruderschaften vor einer Abgabenpflicht retten. Um aber Missverständnissen vorzubeugen: Drei Veranstaltungen im Jahr sind abgabenfrei, ab der vierten Veranstaltung besteht die Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe für alle Veranstaltungen, also auch für die ersten drei. Und Vorsicht beim Zählen der Veranstaltungen: Ein mehrtägiges Schützenfest zählt nicht pauschal als eine Veranstaltung. Mit dem Schützenball am Samstag, dem musikalisch begleiteten Schützenumzug am Sonntag und dem Krönungsball am Montag werden etwa bei einem einzigen Schützenfest schon drei Veranstaltungen gezählt.
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<p>
Allerdings gilt die Abgabepflicht nur für selbständig tätige Künstler, also etwa für den Alleinunterhalter oder die 3-Mann-Band beim Schützenball. Keine selbständigen Künstler sind dagegen Musikvereine und –kapellen, die ihrerseits ein eingetragener Verein sind, denn dann werden die Musiker ja nicht selbständig, sondern nur im Rahmen ihrer Vereinsmitgliedschaft tätig. Damit gilt also etwa für unsere Schützenumzüge: Sind die engagierten Musikkapellen und Tambourzüge ihrerseits allesamt eingetragene Vereine, besteht keine Abgabepflicht, ist allerdings auch nur eine engagierte Kapelle kein e.V., besteht Abgabepflicht und dieser Schützenumzug zählt auch für die Freigrenze mit.
</p>
<p>
Weitere Besonderheiten gelten auch für diejenigen Schützenbruderschaften, die eine Musikkapelle in ihren Reihen haben, denn Musikvereine, und damit auch Musikabteilungen von Schützenbruderschaften, sind grundsätzlich nicht als Verwerter abgabepflichtig. Trotz dieser grundsätzlichen Abgabefreiheit kann eine Abgabepflicht allerdings ausnahmsweise doch bestehen, wenn der Verein als nicht-typischer Verwerter tätig wird und jährlich mehr als drei musikalische Veranstaltungen durchführt. Dies gilt jedoch nur - und hier liegt der Unterschied zu den Bruderschaften ohne eigene Musikabteilung -, wenn im Rahmen dieser Veranstaltungen fremde Künstler tätig werden, die nicht Mitglied des Vereins sind, und der Verein mit diesen Veranstaltungen Einnahmen, etwa durch Eintrittsgelder, erzielt. Eine Abgabepflicht entsteht also nicht, wenn im Rahmen der Veranstaltung nur aktive Vereinsmitglieder musizieren oder wenn die Bruderschaft für ihre Musikabteilung einen anderen Musikverein zu einem Musikwettbewerb oder einer ähnlichen Veranstaltung einlädt, und dass sogar dann, wenn dieser Verein (also nicht der einzelne Musiker!) eine Aufwandsentschädigung erhält. Also: Auftritte der eigenen Musikkapelle, die selbst Teil der Bruderschaft ist, sind nicht abgabepflichtig und zählen, wenn nicht noch andere abgabepflichtigen Künstler auftreten, auch nicht für die 3-Veranstaltungs-Grenze.
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Besteht nach alle dem eine Abgabepflicht der Bruderschaft, hat diese entsprechende Meldungen an die Künstlersozialkasse abzugeben und die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Die Rechnungen und Quittungen, die zur Auszahlung der Honorare an die selbständigen Künstler geführt haben, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler (Musiker) gezahlten Entgelte. Hierzu zählen auch alle Auslagen und Nebenkosten, etwa für Fahrtkosten, Material und Noten, die dem Künstler vergütet werden. Ausgenommen sind nur die in der Rechnung des selbständigen Musikers gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften wie etwa die GEMA sowie Reise- und Bewirtungskosten, die dem Musiker im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden. Nicht abgabepflichtig sind auch solche Zahlungen, die nicht an einzelne Musiker, sondern an juristische Personen, also etwa an die als e.V. organisierte Musikkapelle, gezahlt werden.
</p>
<p>
Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage ist sodann ein bestimmter Abgabesatz an die Künstlersozialkasse abzuführen, im letzten Jahr 5,1%, im jetzt angebrochenen Jahr 2008 "nur noch" 4,9%.
</p>
<p>

</p>
 
<h3>4 - Finanzamt<br />
</h3>
<p>
Als letzte Institution in diesem Quartett der musikalischen Zwangsabgaben soll schließlich auch das <strong>Finanzamt</strong> nicht unerwähnt bleiben, das insbesondere in grenznahen Regionen, etwa im Aachener Raum oder am Niederrhein, regelmäßig an den Veranstaltungen zu
„beteiligen“ ist, und zwar immer dann, wenn hierfür ausländische Musiker oder Musikkapellen engagiert werden. Denn schließlich will der deutsche Fiskus auch von diesen ausländischen Künstlern für ihre Auftritte in Deutschland Einkommensteuer. Und da bei einem Wohnsitz im Ausland die Bereitschaft für Zahlungen an das deutsche Finanzamt erfahrungsgemäß nicht stark ausgeprägt ist, hält sich das Finanzamt beim Veranstalter schadlos. Daher muss jeder Veranstalter, der ausländische Künstler verpflichtet, nach § 50a des Einkommensteuergesetzes pauschal 20% der mit dem Künstler vereinbarten Vergütung einbehalten und unter Abgabe einer entsprechenden Steueranmeldung an das örtliche Finanzamt abführen. 
</p>
<p>

</p>
]]></description>
		<link>http://www.meisen.biz/content/7/89/de/ein-musikalisches-abgabenquartett.html</link>
		<pubDate>Sat, 01 Mar 2008 16:56:00 GMT</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title><![CDATA[Handwerkerleistungen]]></title>
		<description><![CDATA[<p>
Die Aufwendungen für Handwerkerarbeiten können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
</p>
<h3>Handwerkerleistungen</h3>
<p>
Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die hierfür einschlägige Bestimmung des § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs, Erhaltungs und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, der entweder im Inland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen ist, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:
</p>
<ul>
	<li> Arbeiten an Innen und Außenwänden,</li>
	<li>Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,</li>
	<li>Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,</li>
	<li>Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,</li>
	<li>Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),</li>
	<li>Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro, Gas und Wasserinstallationen,</li>
	<li>Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,</li>
	<li>Modernisierung des Badezimmers,</li>
	<li>Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),</li>
	<li>Maßnahmen der Gartengestaltung,</li>
	<li>Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,</li>
</ul>
<p>
und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
</p>
<p>
Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt.
</p>
<p>
Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt werden.
</p>
<h3>Anspruchsberechtigte</h3>
<p>
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er selbst der Auftraggeber ist. Dies gilt auch für einen Heimbewohner, der im Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führt (vgl. dazu auch Rdnr. 10).
</p>
<p>
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn
</p>
<ul>
	<li>in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind,</li>
	<li>der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und</li>
	<li>der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.</li>
</ul>
<p>
Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.
</p>
<p>
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.
</p>
<h3>Begünstigte Aufwendungen</h3>
<h4>1. Keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten</h4>
<p>
Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen.
</p>
<h4>2. Keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen</h4>
<p>
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben (z.B. Erhaltungsmaßnahme nach § 10f EStG) oder als außergewöhnliche Belastungen (z.B. nach § 33 oder § 33a EStG) berücksichtigt werden. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen.
</p>
<p>
Fallen Kinderbetreuungskosten unter die Regelungen der §§ 4f oder 9 Abs. 5 Satz 1 EStG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG, kommt ein Abzug nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.
</p>
<h4>3. Umfang der begünstigten Aufwendungen</h4>
<p>
Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach § 35a Abs. 1 EStG gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Rdnr. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (MinijobZentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert. Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, für die das allgemeine Beitrags und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung.
</p>
<p>
Die Höchstbeträge nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG mindern sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel. 
</p>
<p>
Nach § 35a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett, Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.
</p>
<p>
Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege) sind die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen, für den Veranlagungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen maßgebend.
</p>
<p>
Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Sind z.B. zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt.
</p>
<h4>4. Nachweis</h4>
<p>
Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen auf Verlangen des Finanzamtes durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweisen (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG). 
</p>
<p>
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des OnlineBankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am ElectronicCashVerfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können dagegen nicht anerkannt werden.
</p>
<p>
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
</p>
]]></description>
		<link>http://www.meisen.biz/content/1/68/de/handwerkerleistungen.html</link>
		<pubDate>Thu, 07 Feb 2008 16:52:00 GMT</pubDate>
	</item>
	<item>
		<title><![CDATA[Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse]]></title>
		<description><![CDATA[<p>
Die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten:
</p>
<h3>1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis</h3> 
<p>
Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern  sofern die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter die §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1oder § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen  und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
</p>
<h3>2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV</h3> 
<p>
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann nur beansprucht werden, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jedes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8a SGB IV nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG begünstigt ist, weil hiernach nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erfasst werden, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. § 8a SGB IV setzt dagegen lediglich voraus, dass die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist.
</p>
<h3>3. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen</h3>
<p>
Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht begründet werden. Dies gilt entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über und Unterordnungsverhältnis fehlt.
</p>
<p>
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden.
</p>
<h3>4. Haushaltsnahe Dienstleistung</h3>
<p>
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.:
</p>
<ul>
	<li>Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),</li>
	<li>Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),</li>
	<li>Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden).</li>
</ul>
<p>
Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören – abzüglich Erstattungen Dritter  ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
</p>
<p>
Für Pflege und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, verdoppelt sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid oder mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflichtversicherung durchführt, durch ein amtsärztliches Attest oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für Pflege oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d.h. es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
</p>
<p>
Nimmt der Angehörige den PflegePauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm aus.
</p>
<h3>5. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen</h3>
<p>
Voraussetzung für die Anerkennung eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder einer haushaltsnahen Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 1 und 2 Satz 1 EStG) ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird, der entweder im Inland oder in einem anderen Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen ist (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG). Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B.die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören. Liegen jedoch die Voraussetzungen einer haushaltsnahen Dienstleitung (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG) vor, so ist die Inanspruchnahme von Pflege und Betreuungsdiensten auch dann begünstigt, wenn die Pflege und Betreuung nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt wird.
</p>
<h3>6. Arbeitgeberstellung</h3>
<p>
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 1 EStG kann grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wer insoweit Arbeitgeber ist. Dies gilt auch für einen Heimbewohner, der im Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führt.
</p>
<h3>7. Begünstigte Aufwendungen</h3>
<h4>a) Keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten</h4>
<p>
Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen.
</p>
<h4>b) Keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen</h4>
<p>
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben (z.B. Erhaltungsmaßnahme nach § 10f EStG) oder als außergewöhnliche Belastungen (z.B. nach § 33 oder § 33a EStG) berücksichtigt werden. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen.
</p>
<p>
Fallen Kinderbetreuungskosten unter die Regelungen der §§ 4f oder 9 Abs. 5 Satz 1 EStG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG, kommt ein Abzug nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.
</p>
<h4>c) Umfang der begünstigten Aufwendungen</h4>
<p>
Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach § 35a Abs. 1 EStG gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Rdnr. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (MinijobZentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert. Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, für die das allgemeine Beitrags und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung.
</p>
<p>
Die Höchstbeträge nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG mindern sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel. 
</p>
<p>
Nach § 35a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett, Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.
</p>
<p>
Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege) sind die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen, für den Veranlagungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen maßgebend.
</p>
<p>
Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Sind z.B. zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt.
</p>
<h4>d) Nachweis</h4>
<p>
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker oder Pflege und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG kann das Finanzamt verlangen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG). 
</p>
<p>
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des OnlineBankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am ElectronicCashVerfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden.
</p>
<p>
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
</p>
<h3>8. Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen</h3>
<p>
Neben der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8a SGB IV kann der Steuerpflichtige auch die Steuerermäßigung nach Nummer 2 der Vorschrift für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beanspruchen. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor, ist für das hiernach förderbare Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG ausgeschlossen (§ 35a Abs. 2 Satz 4 EStG).
</p>
]]></description>
		<link>http://www.meisen.biz/content/1/67/de/haushaltsnahe-besch%C3%A4ftigungsverh%C3%A4ltnisse.html</link>
		<pubDate>Thu, 07 Feb 2008 13:54:00 GMT</pubDate>
	</item>
</channel>
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